Hausordnung

Haus und Wohnung bilden das Lebenszentrum des Mieters und seiner Familie. Zum Schutze des individuellen Bereichs, zur Abgrenzung der Interessen der Mieter untereinander und gegenüber dem Vermieter, zur Regelung des Gebrauchs der gemeinschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile und Anlagen soll diese Hausordnung dienen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Einzelmietvertrages. Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag verpflichten Sie sich, diese Hausordnung einzuhalten.

1. Lüftung
Zu jeder Jahreszeit ist ausreichend zu lüften und zu heizen. Der Austausch der Raumluft hat in der Regel durch wiederholte Stoßlüftung zu erfolgen. Der Mieter hat eine Grundbeheizung sicherzustellen. Die Auskühlung der anliegenden Wohnungen durch zu langes Lüften der eigenen Wohnung ist – besonders auch im Winter – zu unterlassen. Möbel (insbesondere Schränke) sollten mit einem Mindestabstand von 5 cm von der Wand aufgestellt werden. Es ist nicht gestattet, die Wohnung in das Treppenhaus zu entlüften. Betten und Kleidungsstücke dürfen auf den Balkonen nur an der Rückseite der Häuser und nur an Werktagen in der Zeit von 7–10 Uhr gelüftet werden.

2. Waschen und Trocknen
Die Wohnung ist grundsätzlich nicht zum Wäschewaschen zu benutzen. Dafür steht den Mietern die Waschküche täglich in der Zeit von 8–18 Uhr – die Zeit der Mittagsruhe von 13–15 Uhr ausgenommen – It. Waschplan zur Verfügung. In der Wohnung ist lediglich das Waschen einzelner kleinerer Wäschestücke gestattet. Nach jeder Benutzung der Waschküche ist diese einschließlich der maschinellen und sonstigen Einrichtung zu reinigen und dem Nachfolgemieter in einwandfreiem Zustand durch Schlüsselübergabe zu überlassen. Es sind nur unschädliche Reinigungs- und Waschmittel zu verwenden. Das Waschen mit feuergefährlichen Mitteln ist nur im Freien vorzunehmen. Die Wäsche ist unter Verwendung der dafür angebrachten Vorrichtungen nur im Hof oder in den Trockenräumen aufzuhängen. Eine zweckfremde Verwendung von Trockenräumen, Waschküche oder Fahrradabstellraum und Zählerraum ist nicht zulässig. Die Lagerung von sonstigem Mietereigentum ist generell untersagt.    Nach Ablauf der Trockenzeit ist die Wäscheleine oder der Trockenschirm zu entfernen.

Die Wasch- und Trockeneinrichtungen stehen nicht an Sonn- und Feiertagen zur Verfügung und nicht für hausfremde Personen bzw. deren Wäsche. Das sichtbare Trocknen von Wäsche auf Terrassen und Balkonen ist zu keinem Zeitpunkt gestattet.

Das Wagenwaschen auf dem Gelände des Wohngrundstücks ist untersagt.

3. Außenanlagen, Grünanlagen
Die Hauszuwegungen dürfen grundsätzlich nicht mit motor-getriebenen Fahrzeugen oder Fahrrädern befahren werden. Das Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen auf dem Grundstück bedarf der Genehmigung des Vermieters. Die Grünanlagen sind zu jeder Jahreszeit zu schonen. Sie sind weder Spiel- noch Tummelplätze und dürfen nicht betreten werden. Es darf vor allem weder hier noch auf den Hauszuwegungen Ball gespielt werden. Werfen Sie keine Abfälle in die Grünanlagen und füttern Sie keine Tiere, insbesondere keine Tauben und Katzen.

4. Lärmschutz
Zu jeder Tageszeit ist jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Mitbewohner beeinträchtigen kann, zu vermeiden. Notwendige Reparaturen sind werktags in der Zeit von 8–18 Uhr, unter Berücksichtigung der Mittagsruhezeit, und zügig auszuführen. Diese Bestimmung ist insbesondere bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten zu beachten.

Außer der Mittagsruhezeit von 13–15 Uhr läuft eine weitere besondere Ruhezeit von 22–7 Uhr. In diesen Zeiten ist auch das Einlaufenlassen von Bädern und der Gebrauch von Haushaltsgeräten, soweit dadurch Geräuschbelästigungen verursacht werden, nicht gestattet. Das Abspielen und Abhören von Rundfunkgeräten und Tonträgern jeder Art sowie das Hausmusizieren ist stets auf die Wohnung und auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Das Musizieren mit Blasinstrumenten und Schlagzeugen ist nicht gestattet. Auch auf den Zuwegungen, äußeren Anlagen, Fluren und im Treppenhaus ist jegliche Lärmverursachung zu vermeiden. Unnötiges Hupen, Laufenlassen von Motoren und Zuknallen von Fahrzeugtüren ist insbesondere zur Nachtzeit auf dem Hausgrundstück untersagt. Partys oder Feiern dürfen nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Hausgemeinschaft führen. Grundsätzlich gelten auch in diesen Fällen die allgemeinen Ruhezeiten. Alle von den Mietern betriebenen elektrischen Maschinen und Anlagen müssen nach den jeweils gültigen Fachbestimmungen entstört sein. Der Vermieter kann hinsichtlich aller von dem Mieter betriebenen Maschinen, Einrichtungen und Anlagen, von denen Geräuschbelästigungen ausgehen können, verlangen, dass auf Kosten des Mieters schalldämpfende Maßnahmen, die eine weitere Beeinträchtigung anderer Mieter ausschließen, vorgenommen werden.

5. Spielen von Kindern
Die Kinder sind grundsätzlich auf die vorhandenen Spielplätze verwiesen. Flure und Treppenhäuser, Kellerräume und Zuwegungen sind zum Spielen nicht zugelassen. Eltern und Aufsichts-berechtigte haben dafür zu sorgen, dass auf den Spielplätzen die Kinder nicht zu einer Störung der Anlieger werden. Beim Spielen in der Wohnung ist eine Störung der anderen Hausbewohner zu vermeiden. Selbstverständlich gelten hier die unter Punkt 4. „Lärmschutz“ genannten Ruhezeiten. Erstellte Spielplätze sind für Kinder bis zu 6 Jahren vorgesehen.

6. Reinigung
Entstauben und Klopfen auf Balkonen und Loggien und von Fenstern aus ist untersagt. Schuhe, Textilien, Badezimmer-garnituren etc. dürfen Sie nicht aus Fenstern oder über die Balkonbrüstung oder im Treppenhaus reinigen. Auf Balkonen dürfen Sie Wäsche nur innen unterhalb der Brüstung trocknen.

7. Brennmaterial, Herd und Ofen
Das Herrichten und Lagern von Brennmaterial in der Wohnung ist nicht gestattet. Holz darf nur im Freien an einem vom Vermieter angegebenen Ort und nur werktags zwischen 10–12 oder 15–17 Uhr zerkleinert werden. Herde und Öfen sind sachgemäß zu betreiben, zu warten und regelmäßig zu reinigen, damit Versottungs- und andere Schäden vermieden werden.

8. Pflege und Reinigung der Fußböden, des Holzwerks, der Toiletten und Abflussbecken
Der Mieter ist für die regelmäßige und sachgerechte Pflege und Reinigung verantwortlich. Nur Material schonende Mittel dürfen zur Anwendung kommen. Toiletten und Abflussbecken dienen ebenso wenig wie Dach- oder Regenrinnen der Aufnahme von Haus- und Küchenabfällen, Papierwindel, Katzenstreu, Schmutz- und sonstigen Abwässern, sperrigen Gegenständen und schwer löslichen oder zähflüssigen Substanzen. Schütten Sie insbesondere kein Katzen-, Vogel- oder anderes Tierstreu hinein, auch Küchenabfälle, Fette, Papierwindeln, Hygieneartikel jeglicher Art gehören auf keinen Fall in den Abfluss, sondern sind mit dem Hausmüll zu entsorgen.

9. Blumenschmuck/Sonnenschutz
Blumenkästen und Blumenbretter müssen fachgemäß und sicher innen angebracht sein. Beim Begießen von Pflanzen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass keine Be-schädigungen an der Hauswand entstehen und das Gießwasser nicht auf Fenster und Balkone von Mitbewohnern bzw. auf Passanten tropft.

Hinsichtlich der Anbringung von Markisen behält sich der Vermieter eine Genehmigung zur Ausführung und Farbe vor.

10. Frost-, Unwetter- und Brandgefahr
Die Mieter haben Vorsorge zu treffen, dass die kälte- und frost-empfindlichen Anlagen des Hauses bei niedrigen Temperaturen voll funktionsfähig bleiben. Das gilt insbesondere für Wasser führende Leitungen. Erhöhte Einfriergefahr besteht während der Nachtzeit und wenn die Außentemperatur -5 Grad Celsius unterschreitet. Bei drohendem Unwetter sind alle Fenster des Hauses und seiner Anlagen geschlossen zu halten.

Leicht brennbare, explosive oder Sprengstoffe und feuer-gefährliche Gegenstände dürfen grundsätzlich weder in der Wohnung noch auf dem Grundstück aufbewahrt oder verwendet werden. 

Glühende oder heiße Asche darf erst nach Ablöschen bzw. Er-kalten in die Müllbehälter geschüttet werden.

11. Allgemeinbeleuchtung, Antennenanlage
Die Allgemeinbeleuchtung ist sparsam zu verwenden. Bei Ausfall ist der Vermieter oder sein Beauftragter zu unterrichten. Jeder Mieter hat einstweilen auf den zu seiner Wohnung führenden Treppen und Fluren für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Der Anschluss besonderer, mit Strom betriebener Anlagen an das Netz der Allgemeinbeleuchtung ist nicht gestattet.

Einzelantennen dürfen neben der vermieterseitig angebrachten gemeinschaftlichen Antennenanlage nur mit Genehmigung des Vermieters installiert werden. Veränderungen an der Gemeinschaftsantenne sind untersagt.

12. Eingänge, Zuwegungen und Einfahrten
Hauseingänge, Zuwegungen und Einfahrten sind von allen Hindernissen freizuhalten.

Zum Schutz der Hausbewohner und der Gemeinschaftsein-richtungen sind Kelleraußentüren stets verschlossen zu halten. Die Haustüren sind während des Tages und der Nacht geschlossen zu halten. Verantwortlich dafür ist jeder Mieter (und dieser auch für seine Angehörigen, Besucher usw.), der während dieser Zeit das Haus betritt oder verlässt. Im Übrigen ist das Offenstehenlassen der in das Haus führenden Türen – von notwendigen Ausnahmen abgesehen – für jede Tages- und Nachtzeit untersagt.

13. Treppenhaus, Flure, Keller, Speicher
Treppenhäuser und Flure (auch Kellerflure und Speichergänge) müssen frei bleiben von Gegenständen jeglicher Art und dürfen nicht durch Mietereigentum versperrt werden. Sie dürfen zum Beispiel einen Kinderwagen oder Rollator im Treppenhaus nur abstellen, wenn dadurch die Fluchtwege nicht eingeschränkt und andere Hausbewohner nicht übermäßig behindert werden. Schuhe, Schirmständer und anderes gehören in die Wohnung, nicht ins Treppenhaus. Auch auf dem gemeinsamen Trockenboden, in den Boden- und Kellergängen, im Gemeinschaftskeller sowie in Gemeinschaftsräumen wie Waschküche, Trockenraum etc. dürfen Sie aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände abstellen.

Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündlichen sowie übel riechenden Stoffen in Keller- oder Speicherräumen ist untersagt. 

Treppenhaus-, Keller- und Speicherfenster sind in der kalten Jahreszeit bis auf kurzfristiges Lüften geschlossen zu halten. Ver-schließen Sie bei starkem Schneefall, Regen und Unwetter die Fenster.

14. Reinigung von Treppenhaus und Außenanlagen
Die Sauberhaltung und Pflege des Treppenhauses (einschl. der dazu gehörenden Flure) obliegt allen Mietern.

Die Mieter des Erdgeschosses reinigen und pflegen die Haustreppe, den Hauseingang sowie die Treppen und den Flur ihres Geschosses. Die Inhaber der Wohnungen in den oberen Stockwerken reinigen und pflegen die Treppe zu ihrem Geschoss und den dazugehörigen Flur. Wohnen mehrere Parteien in einem Geschoss, so wechseln sie sich bei diesen Arbeiten ab.

Die Reinigung und Pflege der Kellertreppen, Kellerdurchgänge, Bodentreppen, des Bodens, Fahrstuhls und sonstiger zur gemeinsamen Benutzung bestimmter Hausteile erfolgt im Wechsel.

Soweit nur einzelne Parteien solche Gebäudeteile benutzen, werden nur diese von vorstehender Verpflichtung betroffen. Alle Mieter haben den Zugang zum Haus, die Haustreppe und den Hauseingang von Schnee und Eis freizuhalten und Glätte in der Zeit von 7.oo und 20.oo Uhr (soweit nicht durch behördliche Be-stimmungen hierfür anderen Zeiten festgelegt werden) durch ab-stumpfende Mittel zu beseitigen, sofern der Vermieter keinen Dritten damit beauftragt.

Alle Mieter sind gehalten, für äußerste Sauberkeit des Hauses und seiner Umgebung Sorge zu tragen, und haben dafür einzustehen, dass insbesondere nach Anlieferung von Gütern gleich welcher Art etwaige dadurch verursachte Verunreinigungen sofort beseitigt werden. Das Gleiche gilt für die Reinigung der Zuwegungen. Den zeitlichen Einsatz der einzelnen Mietparteien regelt der vom Vermieter aufgestellte Reinigungs- und Pflegeplan.

Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllbe-hältern gesammelt werden. Hierbei sind die Mieter angehalten, die Möglichkeiten der Mülltrennung zu nutzen und insbesondere keine umweltschädlichen Gegenstände in den Hausmüll einzubringen. Papier/Kartonagen, Biomüll und Wertstoffe („grüner Punkt“) sind in den dafür vorgesehenen separaten Müllbehälter zu entsorgen. Für Glas sind die Sammelbehälter zu nutzen, die im Stadtgebiet auf-gestellt sind. Der Sperrmüll ist erst zum Entsorgungstermin zur Abholung bereit zu stellen.

15. Haustiere
Das Einbringen und Halten von größeren Haustieren, Katzen, Hunden usw. bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Die erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Tiere lästig werden. Der Vermieter kann auch verlangen, dass der Gesundheitszustand der Tiere nachgewiesen wird.

Hunde sind innerhalb der Wohnanlage an der Leine zu führen und von Spielplätzen und Grünanlagen fernzuhalten.

16. Beschädigungen, Sicherheit
Beschädigungen der Substanz des Hauses oder seiner Anlagen sind sofort dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu melden. Bei unmittelbar drohenden Gefahren sollen die Mieter einstweilen selbst durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe zu sorgen versuchen. Sicherungen und Warnzeichen sind anzubringen.

Bei Undichtigkeit oder sonstigen Mängeln an Gas- und  Wasser-leitungen sind sofort die zuständigen Versorgungsbetriebe sowie der Vermieter zu benachrichtigen. Auch außerhalb der Bürozeiten sind die Versorgungsbetriebe über die Feuerwehr sowie die für die Genossenschaft tätigen Handwerksbetriebe telefonisch erreichbar. Wird Gasgeruch in einem Raum festgestellt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen, die Fenster sind zu öffnen und der Haupthahn ist zu schließen.

Beim Grillen auf den Balkonen ist folgendes zu beachten. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist das Grillen dann verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nach-barn zieht. Es ist daher auf eine möglichst geringe Qualmentwick-lung zu achten, die durch die Verwendung von Alufolie oder Alu-schalen sowie durch das Grillen mit einem Elektrogrill mit Wasser-schale, in die das Fett tropft, erreicht werden kann. Im Hinblick der Intensität dürfen Mieter in der Grillsaison von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon grillen, wobei die Nachbarn 48 Stunden vorher zu informieren sind.

17. Hauswart, Hausverwalter
Der bevollmächtigte Hauswart bzw. Hausverwalter des Vermieters übt für diesen das Hausrecht aus. Beschwerden und Reklamationen sind grundsätzlich schriftlich an den Bevollmächtigten zu richten.

18. Veränderungen, Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen
Veränderungen an der Substanz des Hauses und seinen Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.

Der Mieter ist verpflichtet, vor Aufstellen größerer, mit elektrischem Strom betriebenen Anlagen (Herde, Waschmaschinen, Spülmaschinen usw.) das Einverständnis des Vermieters einzuholen.

19. Gemeinschaftsreinrichtungen
Die Verbindung von der Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden. Der Anschluss mit anderen Verbindungskabeln ist nicht zulässig, da hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Der Mieter hat Schäden an der TV-Kabel-Anlage oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der TV-Kabel-Anlage schließen lassen, unverzüglich der Firma Rehnig mitzuteilen. Nur vom Vermieter beauftragte Unternehmen bzw. Mitarbeiter sind berechtigt, Arbeiten an der TV-Kabel-Anlage durchzuführen

Die Mieter haben den vom Vermieter beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen oder zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten zu ge-statten und gegebenenfalls die Kontrolle der an die TV-Kabel-Anlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.

Die Sauberhaltung des Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder im Sandkasten spielen. Das Spielen fremder Kinder auf dem zum Haus gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten entfernt wird. Abfälle sind nach Beendigung des Spielens einzusammeln. Tragen Sie damit zur Sauberkeit des Spielplatzes bei. Die Benutzung der Spielgeräte auf unseren Spielplätzen geschieht auf eigene Gefahr. Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten.

21. Verschiedenes
Kürzere oder länger dauernde Abwesenheit des Mieters entbindet diesen nicht von der Wahrnehmung seiner Pflichten. Es liegt im Interesse des Mieters, wenn er bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden den Bevollmächtigten des Vermieters bzw. einen Mitbewohner davon unterrichtet und Vorsorge für einen erleichterten Zugang zu seiner Wohnung bei Notfällen trifft. Für die Dauer seiner Abwesenheit (zum Beispiel Urlaub oder Krankheit) hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. 

Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw., die einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung entgegenstehen sollten, ziehen im Zweifel nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach sich.

Um Wasserverunreinigungen durch Legionellen u. a. zu vermeiden, sorgen Sie bitte, insbesondere bei längerer Nichtnutzung der Wohnung (länger als eine Woche) für eine ausreichende Warm- und Kaltwasserentnahme an allen Wasserhähnen oder Duschköpfen sowie ausreichende Betätigung der Toilettenspülung.

Das Rauchen im Treppenhaus, in Boden- und Kellerräumen ist untersagt. Wenn Sie auf dem Balkon rauchen, nehmen Sie bitte Rücksicht auf die Bewohner in den Nachbarwohnungen.

Anhang zur Hausordnung

Merkblatt über die auszuführenden Reinigungsarbeiten

1. Kleine Hausreinigung (Treppenhausreinigung)
Die kleine Hausreinigung ist wechselweise mit dem/den Flurnachbarn auszuführen. Die Reihenfol­ge ist zwischen den Mietern der jeweiligen Etage selbst zu vereinbaren.

Die Bewohner im Erdgeschoss reinigen

  • die Treppe bis zum Kellervorplatz
  • die Hauseingangstür
  • die zu den Erdgeschosswohnungen führenden Treppen
    (sofern sie sich innerhalb des Treppenhauses befinden)

Die Bewohner der oberen Etagen reinigen

  • das Treppenhaus bis zur darunter liegenden Etage
  • das jeweils zur Etage gehörende Flurfenster

Für alle Etagen gilt:

Die Treppenhauswände (sofern mit Latexfarbe gestrichen) und das Treppengeländer sind zu reini­gen.

2. Große Hausreinigung (Wochenreinigung)
Die große Hausreinigung ist nach dem ausgehängten Reinigungsplan vorzuneh­men. Jeder Bewohner reinigt (sofern vorhanden):

  • alle Zugänge zum Haus und den zugehörigen Bürgersteig
  • alle Podeste und Zugänge vor der Hauseingangstür
  • die Kellerdurchgänge und Allgemeinräume

(zum Beispiel Fahrradraum, Zählerraum, Waschküche, Trockenraum)

  • den Trockenboden, den Speichervorplatz, den Treppengang und die Fenster vom Speicher bis
    zur oberen Etage
  • alle Treppenabgänge zum Keller
  • die Außenanlagen

(das heißt: Auflesen von Abfall in den Grünanlagen und auf den Spielplätzen)

Grosse und kleine Hausreinigung sind grundsätzlich die ganze Woche über zu erledigen, das heißt montags bis sonntags. Bei starker Verschmutzung kann es erforderlich sein, mehr als einmal wö­chentlich zu reinigen.

Die Allgemeinräume sind von allen Mietern des Hauses zu reinigen. Also auch von jenen, die die­se Räume nicht in Anspruch nehmen.

Jeder Mieter ist verpflichtet, für eine Vertretung zu sorgen, wenn er Urlaubs- oder krankheitsbe­dingt diese Reinigungsarbeiten nicht ausführen kann.

Wenn ein Mieter die Reinigungsarbeiten nicht ausgeführt hat und der Vermieter hiervon in Kennt­nis gesetzt wird, wird eine Reinigungsfirma mit diesen Arbeiten beauftragt. Die dadurch entstehen­den Kosten werden anschließend dem betreffenden Mieter in Rechnung gestellt.

An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eis hingewiesen!!!

Garagen- und Stellplatzordnung

1. Wegen Brandgefahr ist verboten:

    1. das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer,
    2. die Aufbewahrung sowie das Umfüllen, Auffüllen oder Ablassen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen, 
    3. die Aufbewahrung leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
    4. Die Aufbewahrung von Putzwolle oder Putzlappen, ausgenommen kleine Mengen ungebrauchter Lappen oder Putzwolle, wenn sie in fest verschlossenen Metallbehältern bereitgehalten werden,
    5. das Abstellen von Fahrzeugen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren.

2. Die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen (z.B. Heizgeräte und Bohrmaschinen), insbesondere das Aufladen von Batterien ist nicht gestattet. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht verändert, insbesondere nicht angezapft werden.

3. Bei kaltem Wetter müssen Türen und Fenster der Einstellräume geschlossen gehalten werden.

4. Die Fahrzeuge dürfen weder in den Einstellräumen noch auf den Abstellplätzen gewaschen werden.

5. Die Vornahme von Reparaturen ist weder in den Einstellräumen noch auf dem übrigen Garagen- und Stellplatzgelände gestattet.

6. Es darf nur im Schritttempo ein- und ausgefahren werden. Jeglicher Aufenthalt ist zu vermeiden. Ausfahrten und Durchfahrten müssen unbedingt freigehalten werden.

7. Die Motoren der Fahrzeuge sind nur zum Ein- und Ausfahren laufen zu lassen. Bei kaltem Wetter dürfen sie nicht länger warmlaufen, als es zum Start erforderlich ist. Ausproben und Laufen lassen mit hohen Tourenzahlen ist in jedem Fall verboten.

8.Der Gebrauch der Hupe ist auf dem Garagen- und Stellplatzgelände überflüssig und daher zu unterlassen.

9. Das Garagen- sowie das Stellplatzgelände sind kein Spielplatz, Spiele sind daher zu unterlassen.

10. Die Fahrzeuge sind auf den Stellplätzen so abzustellen, dass die Mitbenutzung durch Dritte nicht beeinträchtigt wird. Die Fahrzeuge sind bei vorhandenen Markierungen mittig in die eingezeichneten Parkbuchten zu stellen. Das Abstellen von Firmenwagen, bzw. gewerblich genutzten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Dies gilt ebenso für das gesamte Stellplatzgelände.

11. Das Garagen- sowie das Stellplatzgelände ist einschließlich der unmittelbar davor befindlichen

An- und Abfahrtswege sauber und im Winter von Eis und Schnee frei zu halten.

12. Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Stellplatz- bzw. Garagengelände (außerhalb der Garage) abgestellt werden. Aus etwaigen Zuwiderhandlungen entstehende Kosten (z.B. Abschleppen, etc.) gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden.

13. Gesetzliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vom Mieter und seinen Beauftragten auch dann zu befolgen, wenn sie in der Garagen- und Stellplatzverordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind. Künftige gesetzliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind für den Mieter und seinen Beauftragten unmittelbar bindend, sofern sie ihrer Natur nach nicht nur vom Vermieter befolgt und erfüllt werden können.

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